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Widerrufsrecht von Arbeitnehmern bei Aufhebungsverträgen?

Wer am Arbeitsplatz mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag bezüglich seines Arbeitsverhältnisses abschließt, hatte bislang nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kein Widerrufsrecht bezüglich dieses Aufhebungsvertrags. Mit anderen Worten konnte der Arbeitnehmer von seiner Zustimmung zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachträglich nicht mehr abrücken, wenn er feststellte, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - aus welchen Gründen auch immer - keine gute Idee war.

Bundesarbeitsgericht, abgedruckt in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2004, S. 597

Ein Widerrufsrecht kommt grundsätzlich in Betracht, weil § 312 BGB einem Verbraucher in bestimmten Fällen ein Widerrufsrecht bei Verträgen einräumte, zum Beispiel durch mündliche Verhandlungen an dem Arbeitsplatz. Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung hat auch Neuerungen im Bereich des Widerrufsrechts gebracht. Nach § 312 Buchst. b Abs. 1 BGB kommt ein Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen in Betracht, die außerhalb von Geschäftsräumen stattfinden. Das bedeutet, dass die neue Gesetzeslage ausschließt, dass ein Widerrufsrecht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags am Arbeitsplatz besteht, zumal das Merkmal „Sache der Geschäftsräume" ersichtlich nicht erfüllt ist.

Andererseits kommt nunmehr ein Widerrufsrecht infrage, wenn der Abschluss des Aufhebungsvertrags außerhalb der Betriebsräume des Arbeitgebers erfolgt. Dazu ist erforderlich, dass beide Vertragsparteien körperlich anwesend sind. Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuhause aufsucht und die Beteiligten dort einen Aufhebungsvertrag abschließen. Ebenso bestünde ein Widerrufsrecht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf einer Messe treffen und dort einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird.

Derzeit ist allerdings noch umstritten, ob ein Aufhebungsvertrag überhaupt als Verbrauchervertrag im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB anzusehen ist, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers beinhaltet. Enthält der Aufhebungsvertrag eine Klausel, in der sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, könnte dies eine solche entgeltliche Leistung darstellen (a. A. z.B. Bauer/Arnold/Zeh, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2016, S. 459).

Wenn Arbeitnehmer sich von einem Aufhebungsvertrag wieder lösen möchten, wird es in jedem Fall schwierig. Gegebenenfalls muss mit anwaltlicher Hilfe geklärt werden, ob ein Loslösen vom Vertrag möglich ist.

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart Fachanwalt für Arbeitsrecht